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Umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt – wobei das Ziel besteht, die Immobilie im Anschluss zu veräußern – können dazu führen, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. |

Sachverhalt

Der verstorbene Rechtsvorgänger der Steuerpflichtigen vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte er die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus. Dieser wurde im Jahr 2004 fertiggestellt. Bereits vorher hatte der Steuerpflichtige eine gewerbliche KG gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte er die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort.

Das FA ging davon aus, dass der verstorbene Rechtsvorgänger das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht habe. Das FA besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. Der Steuerpflichtige habe nach Auffassung des FA aufgrund anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Nach Auffassung des BFH fehlten ausreichende Feststellungen, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht dessen langjähriger Nutzung im Rahmen privater Vermögensverwaltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein konnte.

In Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel könne dies für privat vermietete Immobilien dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung derart umfassende Baumaßnahmen ergreife, dass hierdurch das Gebäude nicht nur erweitert oder wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt werde.

Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob durch die umfangreichen Baumaßnahmen des verstorbenen Rechtsvorgängers entweder ein neues selbstständiges Gebäude („Erweiterungsbau“) oder sogar ein einheitliches neues Gebäude geschaffen wurde. Wäre beides nicht feststellbar, hätte dieser das Grundstück aus seinem Privatvermögen – und damit nicht einkommensteuerbar – in die KG eingebracht.

Fundstelle
BFH 15.1.20, X R 18,19/18