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Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100 sowohl zur dienstlichen als auch zur privaten Nutzung, dann hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob ein  geldwerter Vorteil eines Arbeitnehmers für eine BahnCard für die private Nutzunsgmöcglichkeit versteuern muss. So lautet eine bundesweit abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.

Quelle
OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.2017, Az. S 2334 A – 80 – St 222

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Prognose einer Vollamortisation

Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als etwaige Einzelfahrscheine für die beruflichen Fahrten (Auswärtstätigkeiten). Ist dies der Fall, muss für die private Nutzungsmöglichkeit kein geldwerter Vorteil versteuert werden.

Praxishinweis

Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (z. B. Krankheit des Arbeitnehmers) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Denn das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilamortisation

Wenn die ersparten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen, stellt die Überlassung der BahnCard zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Beachten Sie

Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann gegebenenfalls monatsweise oder auch am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.