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Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Kommt es zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des Pkw befugt ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BFH 6.2.14, VI R 39/13

Sachverhalt

In einem aktuellen Verfahren hatte der BFH über den Ansatz eines geldwerten Vorteils wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens zu entscheiden. Mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH war ein monatliches Gehalt vereinbart. Zu einer Überlassung eines betrieblichen Kfz enthielt der Geschäftsführervertrag jedoch keine Regelungen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, den verschiedenen Arbeitnehmern der GmbH hätten im Prüfungszeitraum firmeneigene Kfz für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden. Der monatliche Sachbezug sei bisher nicht in zutreffender Höhe der Lohnversteuerung unterworfen worden.
Da ein Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, sei der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zu erfassen.

Entscheidung

Die nach erfolglosem Einspruch und Klage eingelegte Revision hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen.

Begründung

Nach Auffassung des BFH hat das FG zutreffend entschieden, dass der Arbeitslohn des Steuerpflichtigen um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu erhöhen ist.

Praxishinweis

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw privat nutzt. Der Vorteil ist entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, mit der 1 Prozent-Regelung zu bewerten.
Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die GmbH dem Steuerpflichtigen in den Streitjahren ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.