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Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht betrieblich veranlasst, wenn sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft per Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluss einer Versicherung auf den Todesfall verpflichten.
BFH 23.4.13, VIII R 4/10,
BFH 6.11.12, VIII R 49/10; 11.5.89, IV R 56/87, 6.2.92, IV R 30/91

Sachverhalt

Klägerin war eine GbR, die eine Rechtsanwaltskanzlei betrieb und ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die beiden Gesellschafter der Sozietät verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, auf das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Durch die Versicherungsprämie sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Risikolebensversicherungen nicht betrieblich veranlasst sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Versicherungsnehmer gegen die wirtschaftlichen Folgen des Ausfalls eines Gesellschafters aufgrund eines drohenden Umsatzausfalls und der unsicheren Fortführung der Kanzlei absichern wollen.

Begründung

Bezieht sich die Versicherung auf ein berufliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen. Wird dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, sind die Beiträge Sonderausgaben und die Leistungen nicht steuerbar. Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat kommt es nicht darauf an, welche Aufwendungen oder Schäden die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt oder ob die Leistungen für den Betrieb verwendet werden.
Ausschlaggebend ist vielmehr ausschließlich, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst wird. Das kann insbesondere beim speziellen Risiko einer Berufskrankheit oder bei einer Gefahrerhöhung durch eine besondere berufliche oder betriebliche Tätigkeit der Fall sein. Hier liegt die Risikoursache im beruflichen Bereich. Vor diesem Hintergrund sind Versicherungsbeiträge der Gesellschafter für eine jeweils auf das Leben des anderen Beteiligten abgeschlossene Risikolebenspolice nicht betrieblich veranlasst und somit nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar.

Praxishinweise

1. Selbst wenn die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens der Personengesellschaft oder eines ihrer Beteiligten sichergestellt werden soll, liegt keine betriebliche Veranlassung der Prämienzahlungen vor. Zahlungen zur Tilgung einer Schuld sind keine als Betriebsausgaben abziehbaren Finanzierungsaufwendungen, betont der BFH.
2. Der BFH verweist auf seine ständige Rechtsprechung. Er hält daran fest, dass sogenannte Teilhaberversicherungen nicht betrieblich veranlasst und damit die Prämien keine Betriebsausgaben sind. Ausnahmen von dieser Regel sind lediglich dann denkbar, wenn spezifische betriebliche Risiken versichert werden, wie etwa die klassischen Berufskrankheiten.