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Anstelle des regelmäßig in Betracht kommenden AfA-Satzes von 2 % können (nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG) die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen für Anschaffungen vorgenommen werden, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 50 Jahre beträgt.

Das FG Düsseldorf hat hierzu aktuell entschieden, dass das Berechnungsmodell der Anlage 4 (Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie vom 5.9.2012 einen geeigneten Nachweis zur Bestimmung einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude darstellt.

Hintergrund

Die Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV). Die Nutzungsdauer ist im Regelfall im Wege der Schätzung vorzunehmen, da zumindest auch ungewisse künftige Ergebnisse zu beurteilen sind.

Die zu schätzende Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können. Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische Nutzungsdauer ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen.

Im Regelfall dürfte somit die Frage nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu stellen sein, da diese denknotwendig jedenfalls nicht länger als die technische Nutzungsdauer sein kann. Wann im Einzelfall eine kürzere Nutzungsdauer vorliegt, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat nun die Bestimmung der kürzeren Nutzungsdauer durch das Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen, siehe Sachwertrichtlinie, akzeptiert, da es ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der verbleibenden Nutzungsdauer darstellt.

Damit folgte das FG nicht der Auffassung des FA, das im Streitfall die Anwendung eines typisierten Modells zur Ableitung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes grundsätzlich ablehnte.

Das FG kam ferner auf Grundlage der vom Sachverständigen gemachten Ausführungen zu der Überzeugung, dass ein „Bausubstanzgutachten“ kein sachgerechteres Verfahren für die Ermittlung der Nutzungsdauer eines Gebäudes darstellt.

Fundstelle
FG Düsseldorf 12.7.19, 3 K 3307/16 F, Rev. beim BFH unter IX R 25/19