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Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen können sich von der Abgabe einer Anlage EÜR befreien lassen, wenn sie eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht erklären (siehe BMF 29.10.21, BStBl I, 2022). Die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsregelung muss jedoch innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Die Fristen ergeben sich aus Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 29.10.2021.

Für ausgeförderte Anlagen muss der Antrag grundsätzlich bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums gestellt werden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Praxistipp

Auf Bund-Länder-Ebene wurde eine Fristverlängerung für bestimmte ausgeförderte Anlagen beschlossen. Danach gilt Folgendes: Für ausgeförderte Anlagen, die im Jahr 2000 oder früher in Betrieb genommen wurden und für die die letztmalige Gewährung der erhöhten Einspeisevergütung im Jahr 2020 oder früher erfolgt ist, wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

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BMF 29.10.21, IsV C 6 – S 2240/19/10006 :006