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Aufwendungen für den Winterdienst, die in Zusammenhang mit der konkreten Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen anzusehen.
Sachverhalt
Eine Hausbesitzer-Gemeinschaft aus Berlin wollte die bisherige Vorgehensweise der Finanzämter nicht länger hinnehmen.
Bisher hatten die Finanzämter es strikt abgelehnt, das Schneeräumen auf den Bürgersteigen vor dem Haus – also auf öffentlichem Grund – als steuerbegünstigte „haushaltsnahe Dienstleistung“ anzuerkennen.
In der Begründung der Steuerpflichtigen heißt es, sie seien durch das Berliner Straßenreinigungsgesetz dazu verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Gebäude verkehrssicher zu halten. Die Hausbesitzer-Gemeinschaft reichte die Rechnung für die Wintersaison 2008/2009 beim Finanzamt ein. Für 22 Meter laufende Straßenfront bei 1,5 Meter Fegebreite machte dies zusammen 142,80 EUR.
FG Berlin-Brandenburg 23.8.12, 13 K 13287/10,
BMF 15.2.10, IV C 4 – S 2296 b/07/0003, BStBl I 10, 140
Niedersächsisches FG 25.2.09, 4 K 12315/06, EFG 09, 761
FG Köln 26.1.11, 4 K 1483/10, EFG 2011, 978

Entscheidung
Bislang gewährten die Finanzämter die Steuerbegünstigung nur für das Schneeräumen innerhalb der Grundstücksgrenzen. Ansonsten fehle es an der „Haushaltsnähe“ der in Anspruch genommenen Dienstleistungen. Die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entschieden dies jetzt anders und wandten sich ausdrücklich gegen das BMF.
Die Finanzverwaltung nimmt keine Trennung zwischen Reinigungs- und Räumarbeiten auf dem Privatgelände und dem öffentlichen Raum vor dem Grundstück vor. Laut Verwaltung wird der Winterdienst zwar ausdrücklich auch gerechnet, aber nur Dienstleistungen auf dem Privatgrundstück sind begünstigt, wenn eine konkrete Verpflichtung zur Schneeräumung besteht.
Zur räumlichen Ausdehnung des Haushalts ziehen andere Urteile den zur alten Eigenheimzulage verwendeten Begriff „zur Wohnung gehörender Grund und Boden“ heran.
Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, bei rechtlichen Pflichten des Anliegers auch außerhalb der Grundstücksgrenze geleistete Dienste in den haushaltsnahen Bereich einzubeziehen. Die Begrenzung auf die Grundstücksgrenze erfolgte nämlich im Hinblick auf Anschaffungskosten. Bei § 35 a EStG ist das Grundstück jedenfalls dann keine räumliche Grenze der Förderung, wenn eine Tätigkeit selbst als haushaltsnahe Dienstleistung zu berücksichtigen ist und auf Basis öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht wird. Sie ist dann notwendiges Anhängsel zur Haushaltsführung.
Praxishinweis
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision ein-gelegt wurde. Jetzt haben die Richter am BFH das letzte Wort (Rev. beim BFH, VI R 55/12).