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Ein Einmalbetrag zum Erwerb eines Rückdeckungsanspruchs für eine gewährte Pensionszusage ist bei der EÜR im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe abziehbar. Es handelt sich nicht um die Anschaffung von Wertpapieren. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nicht anwendbar. Das hat der BFH aktuell entschieden.

Hintergrund

Bei der Einnahmenüberschussrechnung sind Ausgaben, die mit dem Erwerb von Umlaufvermögen verbunden sind – anders als beim Erwerb von Anlagevermögen – im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam abzuziehen. Davon gibt es nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG allerdings auch Ausnahmen.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten

  • für Anteile an Kapitalgesellschaften,
  • für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte,
  • für Grund und Boden
  • sowie Gebäude

des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei einer Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige, ein Zahnarzt, ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Ehefrau ist als Arzthelferin in der Praxis beschäftigt. Da die Ehefrau aufgrund eines Statusfeststellungsverfahrens aus der Sozialversicherung herausgefallen war, hatte der Steuerpflichtige seiner Frau eine Pensionszusage erteilt. In diesem Zusammenhang schloss er eine Rückdeckungsversicherung gegen Einmalzahlung ab. Im Weiteren ging es um die Frage, ob der Einmalbeitrag als Betriebsausgabe im Rahmen der Gewinnermittlung abgezogen werden kann oder ob die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG dem entgegensteht.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Forderung aus der Rückdeckungsversicherung für die Pensionszusage gegen den Versicherer Umlaufvermögen darstellt. Die Anschaffung ist keine Anschaffung von Wertpapieren und vergleichbaren, nicht verbrieften Forderungen und Rechten, die von § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erfasst wird. Damit ist die Zahlung im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu erfassen.

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Fundstelle
BFH 12.12.17, VIII R 9/14