In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Die von § 13c UStG vorausgesetzte Steuerfestsetzung kann sich aus ­einem Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ergeben. Dieser erledigt sich durch den Umsatzsteuerjahresbescheid.
Damit bestimmt sich die Höhe der festgesetzten und bei Fälligkeit nicht entrichteten Steuer nach dem Jahresbescheid.
Können aufgrund einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Zedenten keine Steuerbescheide mehr ergehen, erledigt sich der Vorauszahlungsbescheid durch die Eintragung in die Insolvenztabelle oder im Fall des Bestreitens durch den zu erlassenden Feststellungsbescheid.