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Können einem Steuerpflichtigen für ein bei einer Altbausanierung aufgesetztes Penthouse erhöhte Abschreibungen nach § 7h EStG gewährt werden? Ist es zumindest zulässig, die Anschaffungskosten auf die neu erstellte Wohnung und auf die Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuteilen? Diese spannenden Fragen hat der BFH jetzt geklärt.

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Anforderungen an eine erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG
Bindungswirkung einer Bescheinigung bei erhöhter AfA nach § 7h EStG

Hintergrund

Bei einem inländischen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen beanspruchen. Begünstigt sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (i. S. d. § 177 BauGB). Statt der linearen AfA können in den ersten 8 Jahren bis zu 9 % und in den darauf folgenden 4 Jahren bis zu 7 % der Herstellungskosten abgeschrieben werden (§ 7h Abs. 1 EStG).

Sachverhalt

Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung nebst Pkw-Stellplatz. Diese Wohnung war Teil eines umfassenden Modernisierungs- und Neubauprojekts einer GmbH, die als Bauträgerin auf dem Gelände insgesamt 91 Wohneinheiten in mehreren Gebäuden unterschiedlichen Charakters erstellte. Teilweise sanierte sie die auf dem Grundstück befindliche denkmalgeschützte Altbausubstanz. Zudem errichtete sie neue Wohnungen sowie die Pkw-Stellplatzanlage. Die Wohnung der Steuerpflichtigen wurde als Penthouse auf die vorhandene Altbausubstanz neu aufgebaut. Das zu der Wohnung gehörende Gemeinschaftseigentum gehörte zur Altbausubstanz.

Das zuständige Bezirksamt erließ zwei Bescheinigungen, in denen es nach § 7h bzw. 10f EStG begünstigte Aufwendungen in Höhe von rund 56.000 EUR gegenüber den Steuerpflichtigen für deren Wohnung bescheinigte. Darin wurde bestätigt, dass die Anlage in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen sei.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die begünstigte Wohnung durch den Aufbau eines Penthouses entstanden sei. Da mit dem Neubau von Wohnungen im steuerrechtlichen Sinne regelmäßig neu geschaffene Wirtschaftsgüter entstehen, seien diese nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt. Die Prüfung, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist, obliege letztendlich aber den Finanzbehörden.

Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung kam das FA zu dem Ergebnis, dass die Sanierungsarbeiten zu einem neuen Wirtschaftsgut geführt hätten und stellte daher keine Bemessungsgrundlage für §§ 7h, 10f EStG fest.

Entscheidung

Dies sah der BFH jedoch anders und stellte die Bemessungsgrundlage für die Begünstigungen nach §§ 7h, 10f EStG entsprechend den beiden Bescheinigungen auf insgesamt 56.000 EUR fest.

Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale. Dabei ist der Regelungsinhalt der Bescheinigung im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln.

Fundstelle
BFH 10.10.17, X R 6/16