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Erwirbt der Steuerpflichtige ein in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegenes Gebäude oder eine dort belegene Eigentumswohnung zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, steht ihm nach § 10f EStG ein der erhöhten AfA nach § 7h EStG nachgebildeter Sonderausgabenabzug zu.
Dabei muss er die „Voraussetzungen“: des „§ 7h Abs. 1 EStG für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde als Voraussetzung für erhöhte AfA nachweisen.
BFH 22.10.14, X R 15/13

Grundsatz

Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG. Es handelte sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne der AO (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dies folgt aus dem Zweck des § 7h Abs. 2 EStG, denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden sind.

Entscheidung

Der X. Senat des BFH hat (in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung) entschieden, dass sich die Bindungswirkung der Bescheinigung auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S.d. § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind, erstreckt.
Nach diesen Grundsätzen prüft allein die ­Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB durchgeführt wurden. Aufgrund der Wertungen des Baugesetzbuchs muss entschieden werden, wie die Begriffe „Modernisierung“ und „Instandsetzung“ zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist.
Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungsaufwendungen. Bei Maßnahmen i.S.d. § 7h EStG ist nämlich nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass sich aus der Bescheinigung selbst auch die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ergeben muss.
Daher kann die bescheinigte Höhe auch nicht für die ­Finanzverwaltung bindend sein. Infolgedessen hat die Finanzbehörde nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Verpflichtung, die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen zu überprüfen.
Im Streitfall reichten die vorgelegten Bescheinigungen jedoch nicht aus, da sie weder vollständig noch widerspruchsfrei waren, weshalb der BFH den Fall zur weiteren Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückverwies.