In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung des Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 924 EUR pro Jahr hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, da keine Bedenken gegen die Höhe des Freibetrags bestehen.
Zum Hintergrund:
Der Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR pro Jahr wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.
BVerfG, Beschluss vom 23.10.2012, Az. 2 BvR 451/11

In dem Streitfall hatte ein Selbstständiger im Rahmen eines Zeitmietvertrags Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Nach dem Verkauf des Gebäudes beabsichtigte der neue Eigentümer den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Infolgedessen wurde das Mietverhältnis durch eine gesonderte Vereinbarung gegen eine Abfindung vorzeitig aufgelöst. Strittig war nun, ob es sich bei dieser Abfindung um eine steuerbegünstigte Entschädigung handelte.
Vertragsinhalt spricht gegen eine Steuerbegünstigung
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war die gesamte Abfindung ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstands gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit geleistet worden war, konnte das Finanzgericht Hessen nicht erkennen. Eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung lehnte das Gericht demzufolge ab.