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Auch außergewöhnliche Kosten, wie die Kosten einer Falschbetankung, sind durch die Entfernungspauschale abgegolten.
Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden.
BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13, BMF-Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/10002: 002, Tz. 4

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt.
In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4.200 EUR.
Das Finanzamt versagte jedoch den Werbungskostenabzug.
Das Finanzgericht Niedersachsen gab der hiergegen erhobenen Klage indes mit der Begründung statt, die Entfernungspauschale greife für außergewöhnliche Aufwendungen nicht ein.
Dies sieht der Bundesfinanzhof jedoch anders und beruft sich insoweit auf den Gesetzeswortlaut, wonach sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.
Eine Einschränkung der Abgeltungswirkung auf besondere Kosten wie Mehrfach-, Umweg-, Dreiecks- oder Abholfahrten entspricht nicht dem Vereinfachungsgedanken.

Praxishinweis

Damit dürfte der Abzug aller außergewöhnlichen Aufwendungen, die auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte anfallen können, neben der Entfernungspauschale ausgeschlossen sein.
Die Entscheidung steht in Widerspruch zu der Handhabung von Unfallkosten durch die Finanzverwaltung. Man darf gespannt sein, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagiert. Solange kein gegenteiliges Schreiben in der Welt ist, sollte man als Steuerpflichtiger aber weiterhin Unfallkosten neben der Entfernungspauschale geltend machen.