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Ob man in der Steuererklärung den Arbeitsweg nur in einfacher Richtung (= Entfernungspauschale mit 0,30 Euro/km für die einfache Strecke) oder doppelt (= Reisekostenpauschale mit 0,30 Euro je Kilometer für Hin- und Rückfahrt) als Werbungskosten abziehen kann, macht steuerlich einen großen Unterschied aus. Daher verwundert es nicht, dass es immer wieder zu Streitigkeiten kommt, was steuerlich in Abzug gebracht werden darf. Besonders schwierig scheint dabei die Beurteilung der Fahrten von Bauhandwerkern zu ihren Baustellen zu sein.

Das FG Sachsen hatte aktuell über einen solchen Fall zu entscheiden.

Fundstelle
FG Sachsen 14.3.17, 8 K 1870/16, Rev. beim BFH unter VI R 33/17

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Sachverhalt

Streitig war, ob Werbungskosten des Steuerpflichtigen, die für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zweck der Arbeitsaufnahme entstanden waren, in Höhe der Entfernungspauschale oder als Reisekosten anzusetzen sind.

Der Steuerpflichtige war Heizungs- und Sanitärinstallateur.

Er fuhr an 123 Tagen mit eigenem Pkw zu einer Einrichtung seines Arbeitgebers, wo er ein Fahrzeug des Arbeitgebers bestieg, das ihn zu einem im Jahresverlauf wechselnden Tätigkeitsort brachte. Teilweise übernachtete er am Tätigkeitsort, sodass er an insgesamt 85 Tagen länger als 24 Stunden seinem Wohnort fernblieb. An keinem Arbeitstag steuerte er seinen Tätigkeitsort mit eigenem Pkw an. Stets wurde er vom Sammelpunkt in einem Fahrzeug des Arbeitgebers zur Baustelle gebracht.

Während das FA für die Fahrten zum Sammelpunkt nur die Entfernungspauschale berücksichtigte, machte der Steuerpflichtige Fahrtkosten mit dem Reisekostensatz von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend.

Entscheidung

Einspruch und nachfolgend eingelegte Klage blieben erfolglos.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sind für Fahrten des Arbeitnehmers zur Arbeitsaufnahme Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen, wenn er nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Aufwendungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat.

Auf die Fahrten des Steuerpflichtigen zum Sammelpunkt trafen diese Voraussetzungen deshalb zu, weil er aufgrund einer Absprache mit dem Arbeitgeber den Sammelpunkt im ganzen Kalenderjahr 2014 und damit mit hinreichender Dauer angefahren hat. Zudem hatte er den Sammelpunkt auch typischerweise arbeitstäglich aufgesucht.

Nach Auffassung des FG ist eine typischerweise arbeitstägliche Anfahrt zu einem Sammelpunkt anzunehmen, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten.

Dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG die Anfahrt an tatsächlich fünf Tagen pro Arbeitswoche nicht verlangt, ist dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen, der den Begriff „arbeitstäglich“ durch das Beiwort „typischerweise“ relativiert.

Durch die Einfügung der Worte „typischerweise arbeitstäglich“ wird klargestellt, dass die vorgesehene Regelung lediglich für die Berufsgruppen gilt, die im Normalfall arbeitstäglich z. B. an einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort ein Fahrzeug in Empfang nehmen, dort im Rahmen der Sammelbeförderung abgeholt werden oder z. B. ein ihnen zugewiesenes Waldgebiet, Hafengebiet oder einen Zustellbezirk aufsuchen.

Arbeitnehmer, die auf verschiedenen Baustellen tätig werden und stets denselben Sammelpunkt aufsuchen, um im Fahrzeug des Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle zu gelangen, gehören nach Auffassung des FG einer Berufsgruppe an, die im Normalfall arbeitstäglich einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort ansteuert.

Praxishinweis:

Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Steuerpflichtigen nachträglich die Revision zugelassen.