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Mit Schreiben vom 29.9.2020 äußert sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 befreit der Gesetzgeber die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Lade-vorrichtung von der Einkommensteuer.

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile auch aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Regelungen gelten seit dem 1.1.2017. Ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 bis zum 31.12.2030 verlängert. Die Steuerbefreiung gilt für die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug: Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahr-zeugen und ihren Anhängern weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zu-lassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.

Ein Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:»einem Betriebskraftstoff,»einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensa-tor, Schwungrad mit Generator). Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem extern aufladbar sein. Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahr-zeugen und ihren Anhängern weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zu-lassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektro-kleinstfahrzeuge; das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h.

Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn.Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektro-fahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybrid-elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).

Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, ist er für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich nicht aus. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen au-ßer Ansatz.Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag noch auf die Anzahl der be-günstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

Aufladeort:

Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem frem-den Dritten betriebenen Ladevorrichtung.»Anwendungsbereich: Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom, – den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arreitgebers beziehen,- den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens beziehen, – den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.Die Steuerbefreiung gilt nicht für Ladestrom an:- Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,- Kunden des Arbeitgebers.

Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybri-delektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung.

Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybrid-elektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst. Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetrieb-nahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnah-me notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt).

Bei privaten Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektro-fahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nut-zung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar.

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zu-grunde zu legen:»mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 20 € für Elektrofahrzeuge und 10 € für Hybridelektrofahrzeuge »ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 50 € für Elektrofahrzeuge und 25 € für Hybridelektrofahrzeug.

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 zur Ver-einfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zu-grunde zu legen:»mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 30 € für Elektrofahrzeuge und 15 € für Hybridelektrofahrzeuge »ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 70 € für Elektrofahrzeuge und 35 € für HybridelektrofahrzeugeAls zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht eines mit dem Ar-beitgeber verbundenen Unternehmens).

Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächli-chen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.

Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Für eine unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrich-tung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er die Ladevorrichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung zugrunde gelegt werden.

Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwen-dungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeit-geber die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung bezuschusst.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung. Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn er steuerfreie Vorteile oder pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug erhält.

Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind diese steuerfreien Vorteile oder pau-schal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Ar-beitnehmers einzubeziehen. Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wer-den. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehalts-verzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkon-to des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.

Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Vorteile, die vor dem 30.6.2020 gewährt wurden.Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind die Aufwendungen des Arbeit-gebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.

Quelle: BMF-Schr. v. 29.9.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10009 :004