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Kapitalgesellschaften haben die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahres nach § 27 KStG auf einem besonderen steuerlichen Einlagekonto auszuweisen.
Ausgehend vom Bestand am Vorjahresende wird das Einlagekonto anschließend um die jeweiligen Zu- und Abgänge des laufenden Jahres fortgeschrieben und zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt.
In diesem Zusammenhang sind unterjährige Einlagen auf den festgestellten positiven Bestand des Einlagekontos zum Vorjahresende beschränkt, so eine aktuelle Entscheidung des BFH.
BFH 30.1.13, I R 35/11

Folgerungen aus dem Urteil

Aus der Entscheidung folgt, dass unterjährige Einlagen nicht zur Finanzierung einer im selben Wirtschaftsjahr vorgenommenen Ausschüttung verwendet werden können. Diese Frage war in der Literatur bislang umstritten. Der BFH erläutert hierzu, dass dem § 27 Abs. 1 KStG eine Vorjahresbetrachtung zugrunde liegt. Diese führt dazu, dass im laufenden Wirtschaftsjahr vollzogene Einlagen kein Gegenstand einer im gleichen Wirtschaftsjahr abgeflossenen Leistung sein können.
Diese Auslegung entspricht der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine ständige Fortschreibung des ausschüttbaren Gewinns zu verzichten. Maßgebend ist die jährliche rechnerische Ableitung aus drei Größen, deren Werte sich unmittelbar aus der Vorjahresbilanz ergeben. Das sind Eigenkapital, gezeichnetes Kapital und der Bestand des Einlagekontos.

Praxishinweis

Die Steuernachteile lassen sich umgehen, indem Kapital nicht über unterjährige Einlagen eingezahlt, sondern durch ein Gesellschafterdarlehen zur Verfügung gestellt wird.