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Die Vermietung eines Einkaufszentrums erfolgt noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung und führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen auch die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt.

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Sachverhalt

Im Streitfall hatte eine Vermietungsgesellschaft (Steuerpflichtige) ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z. B. Einzelhändler überlassen, die Waren und Dienstleistungen anboten.

Die Vermietungsgesellschaft hatte die Mieter verpflichtet, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen. Diese Gesellschaften hatten die Aufgabe, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume zu besorgen. Die Mieter waren der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese bezahlte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Tätigkeit der Vermietungsgesellschaft die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs nicht erfüllte. Nach Auffassung des BFH wird der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht überschritten, wenn ein Einkaufszentrum vermietet und den Mietern begleitende Dienstleistungen durch den Vermieter selbst oder auf dessen Veranlassung hin durch Dritte erbracht werden.

Dies gilt zumindest dann, wenn diese Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums.

Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar. Da die Steuerpflichtige im Streitfall damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum beworben hatte, diente diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse und änderte deshalb nichts daran, dass die Vermietungsleistung dem gesamten Leistungsaustausch das Gepräge gab.

Fundstelle
BFH 14.7.16, IV R 34/13