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Wurde in den bestandskräftigen Vorjahren zu Unrecht Abschreibungsvolumen in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten noch änderbaren Nachfolgejahr vorzunehmen.
FG Düsseldorf 12.11.12, 12 K 4209/11 E, Rev. BFH IX R 12/13, FG Münster 18.6.08, 6 K 4466/07 E, EFG 08, 1949
BFH 15.1.09, IX B 148/08

Sachverhalt

Im November 1995 erwarb der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Ehefrau ein Mehrfamilienhaus. Die Herstellungskosten betrugen knapp 3 Mio. DM. Der Ehemann leistete eine Anzahlung von 2 Mio. DM, für die im Jahr der Zahlung 1995 eine Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 1 Mio. DM antragsgemäß bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 berücksichtigt wurde.
Ab dem Jahr 1996 machte der Steuerpflichtige die degressive Abschreibung geltend, die bis einschließlich 2006 erklärungsgemäß angesetzt wurde.

Entscheidung

In Anbetracht der für 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung für die Anzahlung auf die Herstellungskosten gemäß „§ 4 Fördergebietsgesetz“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/f_gbg/gesamt.pdf ist die degressive Abschreibung unzulässig. Die Korrektur überhöhter bzw. falscher AfA-Beträge ist dabei grundsätzlich im Entstehungsjahr durchzuführen. Können die fehlerhaften Steuerbescheide allerdings mangels Vorliegen einer Änderungsvor-schrift nicht mehr korrigiert werden, so ist der richtige AfA-Betrag zu ermitteln und ab dem ersten offenen Jahr auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf darf die Korrektur zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums führen. Die überhöhte vorherige AfA hatte zur Folge, dass sich das Abschreibungsvolumen auf einen geringeren Restbetrag verminderte.
Über das Abschreibungsvolumen der Herstellungskosten des Gebäudes hinaus, kommt keine weitere Abschreibung in Betracht. Der Kläger hatte gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat daraufhin die Revision zugelassen. Diese ist unter dem Az. IX R 12/13 anhängig.