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Ist gemäß Vertrag eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit vereinbart worden und anschließend eine unentgeltliche Überlassung festgelegt worden, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Das ist selbst dann nicht der Fall, wenn nach der auf die Lebenszeit des Nutzenden begrenzten unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist.

Fundstelle
FG Düsseldorf 6.2.17, 11 K 2879/15 E, Rev. zugelassen

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Sachverhalt

Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige von seinen Eltern ein bebautes Grundstück gegen Übernahme der noch bestehenden Belastungen. An diesem Grundstück räumte er seinen Eltern ein lebenslanges Wohnrecht ein, für das die Wohnrechtsberechtigten in den ersten 10 Jahren ein monatliches Entgelt zu entrichten hatten. Streitig war nun, ob in diesem Fall von einer auf Dauer angelegten Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen war.

Während der Steuerpflichtige die Verluste aus der Vermietung steuerlich geltend machte, versagte das FA die steuerliche Anerkennung unter Hinweis auf eine negative Überschussprognose.

Entscheidung

Auch das FG ging nicht von einer auf Dauer angelegten Vermietung aus und berücksichtigte die Verluste mangels Überschuss in dem begrenzten Prognosezeitraum von zehn Jahren nicht.

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Die Einkunftserzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Liegt dagegen keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vor, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielen kann.

Bei der Vermietung an die Eltern des Steuerpflichtigen handelte es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Denn von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.

PRAXISHINWEIS

Die Gestaltungspraxis sollte zur Vermeidung von Steuerschäden davon ausgehen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht nur dann unterstellt werden kann, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses im Prognosezeitraum von 30 Jahren ausschließlich eine entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Überlassung einer Wohnung oder eines Gebäudes vereinbart ist. Absehbare Unterbrechungen des Prognosezeitraums durch etwa eine unentgeltliche Überlassung dürften die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zur Folge haben. Gleichwohl sollten betroffene Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offengehalten werden.