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Bei der Prüfung, ob die 44 EUR-Freigrenze überschritten ist, stellt sich die Frage, ob Versandkosten in die Bewertung der Sachbezüge einzubeziehen sind. Üblicher Endpreis i. S. der Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt.

Liefert nun der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. So lautet ein aktuelles Urteil des BFH.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige gewährte ihren Mitarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen in den streitigen Lohnzahlungszeiträumen 2006 bis 2009 Sachprämien (insbesondere handelsübliche Verbrauchsgüter, u. a. Unterhaltungselektronik, Werkzeuge, Kosmetik, Bekleidung, Lebensmittel, Haushaltsgeräte). Hierzu bediente sie sich der Firma X-GmbH. Die X-GmbH stellte der Steuerpflichtigen die Sachbezüge (regelmäßig 43,99 EUR) nebst einer sogenannten Versand- und Handlingspauschale (6 EUR für jede Bestellung) in Rechnung. Die monatlichen Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer wiesen jeweils Sachbezüge in Höhe von 44 EUR aus. Lohnsteuer hierfür sowie für die Versandpauschale erhob die Klägerin nicht.

Das FA rechnete die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendung hinzu, sodass die 44 EUR-Freigrenze überschritten wurde.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass es sich bei den von den Arbeitnehmern über die X-GmbH bezogenen Prämien um durch das individuelle Dienstverhältnis veranlassten Sachlohn handelt.

Der Wert des vom Arbeitnehmer erlangten Sachvorteils ist, wie alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen, mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Üblicher Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Vergleichspreis ist grundsätzlich der günstigste Einzelhandelspreis am Markt.

Markt in diesem Sinn sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Steuer-pflichtige die konkrete Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann.

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Vielmehr liegt ein gesonderter Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG gesondert zu bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen.

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i. S. von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung „nach Hause“ bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.

Den Streitfall verwies der BFH zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück, denn er konnte aus dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennen, ob die streitigen Sachbezüge mit dem Endpreis i. S. von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG und damit mit dem niedrigsten Endverbraucherpreis bewertet worden sind.

Fundstelle
BFH 6.6.18, VI R 32/16