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Das FG Bremen hat zur einkommensteuerlichen Behandlung der Überlassung von Dauerkarten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde geurteilt. Danach erfasst die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

§ 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

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Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige Dauerkarten für Spiele eines Fußballvereins eigenen Arbeitnehmern sowie Geschäftspartnern zur Verfügung gestellt. Sie sah einen Teil der Leistungen als Werbung an und nahm eine anteilige Versteuerung der Karten nach § 37b EStG vor.

Dagegen beanstandete das FA die Aufteilung der Aufwendungen für die Eintrittskarten.

Das FA nahm eine Nachversteuerung der bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG vor. Aus der Versteuerung eines Teils der Aufwendungen nach § 37b EStG folge, dass es unstreitig sei, dass hinsichtlich der Geschäftsfreunde Zuwendungen und hinsichtlich der Arbeitnehmer Arbeitslohn vorliege.

Es sei kein Werbeanteil abzuziehen.

Bei der Art der von der Steuerpflichtigen erworbenen Leistung seien keine Anteile für Werbung enthalten. Daher sei Bemessungsgrundlage der volle Preis der Eintrittskarten.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung vertrat auch das FG und wies die Klage ab.

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt gemäß § 37b Abs. 2 EStG auch für Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

§ 37b EStG begründet – entsprechend der Rechtsprechung des BFH – keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-) Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Indem die Steuerpflichtige ihren Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden die Nutzung von Dauerkarten ermöglichte, gewährte sie ihnen betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

Der Tatbestand des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger eine geschäftliche oder sonst wie geartete wirtschaftliche Beziehung besteht und aus diesem Grunde ein Anreiz gewährt oder ein bestimmtes Verhalten honoriert wird. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt.

Außerdem stellte der durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangte Vorteil bei den betreffenden Arbeitnehmern der Steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Denn die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch der Spiele durch die Arbeitnehmer führte zu einer Entlohnung und war nicht als lediglich notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung anzusehen.

Die durch die Verschaffung der Gelegenheiten zum Besuch des Spiels erlangten Vorteile stellten somit bei den betreffenden Geschäftspartnern bzw. deren Arbeitnehmern steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der für sie jeweils maßgeblichen Einkunftsart (§§ 15, 19 EStG) dar.

Dabei kommt es für die Feststellung einer steuerpflichtigen Einnahme beim Begünstigten und die Qualifikation als Geschenk nicht darauf an, ob der Zuwendende einen Betriebsausgabenabzug vornehmen kann. Ein allgemeines materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip existiert nicht.

Die Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer war auch nicht um einen Anteil für Werbeaufwand zu kürzen.

Denn die vom Verein gegenüber der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen beschränkten sich auf die Gewährung des Zutritts zum Tribünenbereich bei Spielen sowie Nebenleistungen. Dagegen wurden die Aufwendungen nicht für die Erbringung von Werbeleistungen erbracht.

PRAXISHINWEIS  

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Fundstellen
FG Bremen 21.9.17, 1 K 20/17 (5), BFH 16.10.13, VI R 57/11, BFH 12.12.13, VI R 47/12