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Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll.

Sachverhalt

Im Streitfall vermietete der Steuerpflichtige eine Wohnung. Der Mietvertrag enthält die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit läuft und am 1.3.2015 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn u. a. der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will.

Hintergrund für diese Befristung ist der Umstand, dass die Nichte des Steuerpflichtigen gegebenenfalls in die Wohnung ziehen wollte. Aus diesem Grund meldete der Steuerpflichtige Eigenbedarf für seine Nichte an. Bei dem Auszugsdatum handelte es sich um das spätest mögliche Auszugsdatum des Mieters. Dem Mieter wurde während der gesamten Mietzeit ein dreimonatiges Kündigungsrecht eingeräumt.

Der Steuerpflichtige erzielte aus der Vermietung der Wohnung Werbungskostenüberschüsse, die das FA mangels Einkünfteerzielungabsicht nicht anerkannte.

Entscheidung

Im FG-Verfahren bekam der Steuerpflichtige nach zuvor erfolglosem Einspruchsverfahren recht.

Nach dem Regelungszweck des § 21 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat.

An diesem Entschluss fehlt es, wenn er das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermietet oder kurzfristig verkauft.

Im Streitfall war das FG davon überzeugt, dass der Steuerpflichtige die Wohnung dauerhaft vermieten wollte. Die Klausel des Mietvertrags stehe dieser Annahme nicht entgegen. Denn dort ist als Grundsatz geregelt, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird.

Damit im Zusammenhang steht die Vereinbarung einer Staffelmiete. Eine Einschränkung erfährt diese Regelung dahin, dass der Vertrag am 1.3.2015 endet, wenn Eigenbedarf geltend gemacht wird. Der Eigenbedarf wird im Vertrag dahin erläutert, dass die Nichte des Steuerpflichtigen die Wohnung ggf. beziehen wird. Allerdings würde die Wohnung in diesem Fall der Nichte nicht unentgeltlich überlassen, sondern an sie vermietet.

Veräußert der Steuerpflichtige die Wohnung nach dem Auszug des Mieters (d. h., es kommt tatsächlich nicht zu einer Nutzungsüberlassung an die Nichte), so ist dies unschädlich, wenn er sich erst nach der mieterseitigen Kündigung zum Verkauf entschlossen hat.

Fundstelle
FG Hamburg 12.9.18, 2 K 151/17