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Der durch einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erklärte Verzicht auf eine Kapitalforderung gegen die Gesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust, wenn und soweit die Kapitalforderung nicht werthaltig ist. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.

Begründung

Ein nach § 20 EStG steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen (mehr) erfolgen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus, es sei denn, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden oder aus anderen Gründen steht fest, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist.

Auch der durch einen Gesellschafter einer GmbH erklärte Verzicht auf eine Kapitalforderung (i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG) gegen die Gesellschaft kann grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG) führen. Dabei ist ein solcher Verzicht jedoch nicht als verdeckte Einlage des werthaltigen Teils der Forderung nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG einer Veräußerung gleichzustellen.

Das Erlöschen der Darlehensforderung infolge des Erlassvertrags auf der einen Seite und die Einlage, deren Höhe sich nach dem werthaltigen Teil der Forderung bestimmt, auf der anderen Seite, fallen zwar zeitlich zusammen. Rechtlich handelt es sich – vergleichbar einem Tausch – jedoch um voneinander getrennte Vorgänge. Soweit die Forderung werthaltig ist, fließt dem Gesellschafter die Darlehensvaluta zu. Diese – und nicht die durch den Verzicht gerade zum Erlöschen gebrachte Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG – ist Gegenstand der verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft.

Bei dem Verzicht eines Gesellschafters auf eine Kapitalforderung gegen die Gesellschaft kommt eine Gleichstellung mit einer Veräußerung i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG nur in Betracht, wenn und soweit die Kapitalforderung nicht werthaltig ist.

Praxistipp | Das FG hat die Revision zugelassen.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 19.11.18, 3 K 1846/15