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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat jüngst einen Referentenentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz veröffentlicht.
Das auf EU-Vorgaben basierende Gesetzesvorhaben ist bis zum 20.7.2015 umzusetzen.
Betrachtet man die Änderungen für Kapitalgesellschaften, so wird ersichtlich, dass sich die Neuregelungen im Rahmen halten.
Einige Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, Referentenentwurf des BMJV vom 27.7.2014

Größenklassen

Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft sowie kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer. Nach dem Entwurf sollen die monetären Werte deutlich erhöht werden. Nur die Größenkriterien für Kleinstkapitalgesellschaften bleiben unverändert.
Beispiel: Als kleine Kapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschreiten:
Schwellenwerte für kleine KapG
Größenkriterien Derzeitige Werte in Klammern
Bilanzsumme 6.000.000 EUR
(4.840.000 EUR)
Umsatzerlöse 12.000.000 EUR
(9.680.000 EUR)
Ø Arbeitnehmerzah 50 Arbeitnehmer
(50 Arbeitnehmer)
Die Tabelle zeigt, dass die monetären Grenzwerte um ca. 24 Prozent erhöht werden sollen.

Die Folge

Es dürften zukünftig mehr Unternehmen von dem deutlich verkürzten Umfang des Anhangs und anderen Erleichterungen (z.B. Verzicht auf die Erstellung eines Lageberichts) profitieren.

Praxishinweis

Nach dem Entwurf sollen die neuen Schwellenwerte bereits erstmals auf Jahresabschlüsse für nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein.

Bewertung und Ausweis

Kann die voraussichtliche zeitliche Nutzung eines (aktivierten) selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht bestimmt werden, sind Abschreibungen über einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren vorzunehmen. Dies gilt analog für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert.
In der Gewinn- und Verlustrechnung sollen keine „außerordentlichen Posten“ mehr ausgewiesen werden dürfen. Allerdings sollen jeweils der Betrag und die Art außerordentlicher Erträge und Aufwendungen im Anhang dargestellt werden.

Anhangangaben

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen mit einer Ausweitung von Anhangangaben rechnen. Demgegenüber sind für kleine Gesellschaften weitere Erleichterungen vorgesehen.