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Einem Gesellschafter, der unterjährig in eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintritt, kann der auf ihn entfallende Einnahmen- oder Werbungskostenüberschuss für das gesamte Geschäftsjahr zuzurechnen sein, unter der Voraussetzung, dass dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden ist.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine GbR mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, an der drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel beteiligt waren. Einer der Gesellschafter veräußerte seinen Anteil an einen neu eintretenden Gesellschafter.

Nach dem im Oktober 1997 geschlossenen notariellen Vertrag sollte die Übertragung der Gesellschafterrechte mit Kaufpreiszahlung noch in diesem Jahr erfolgen. Der Kaufpreis wurde aber erst am 30.6.1998 gezahlt. Deshalb kam es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel.

Im Jahr 1998 entstand bei der GbR ein Verlust in Höhe von ca. 0,6 Mio. EUR. Das FA verteilte diesen Verlust zu jeweils einem Drittel auf die verbleibenden Gesellschafter und zu je einem Sechstel auf den ausgeschiedenen und den neu eingetretenen Gesellschafter (Steuerpflichtiger). Der Steuerpflichtige begehrte nun eine Zurechnung eines Drittels des Verlusts des gesamten Geschäftsjahres, was das FA jedoch ablehnte.

Der BFH sprach jedoch dem neu eingetretenen Gesellschafter den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1998 zu. Er begründet dies wie folgt:

Zwar richtet sich grundsätzlich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Danach wäre der Steuerpflichtige nur zu einem Sechstel beteiligt gewesen, weil seine Beteiligung von einem Drittel nur für ein halbes Jahr bestand.

Der BFH stellte im Übrigen klar, dass die Gesellschafter von dieser gesetzlichen Regelung in engen Grenzen auf vertraglicher Grundlage abweichen können und dies auch steuerrechtlich anzuerkennen ist. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Verteilung für zukünftige Geschäftsjahre getroffen wird und dass ihr alle Gesellschafter zustimmen.

Sie muss zudem ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis haben und darf nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO sein. Werden die vorgenannten Voraussetzungen eingehalten, können auch während des Geschäftsjahrs eintretende Gesellschafter an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden.

Beachten Sie | Nach wie vor nicht entschieden ist, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine Änderung der Ergebnisverteilung auch während des laufenden Geschäftsjahrs mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn steuerrechtlich anzuerkennen ist.

Fundstelle
BFH 25.9.18, IX R 35/17