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Ein Großbetrieb hat Rückstellungen für die zukünftigen Betriebsprüfungskosten zu bilden, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Prüfungsjahre betreffen.

Nach Ansicht des BFH kommt es hierfür entgegen der Verwaltungsansicht in H 5.7 Abs. 4 EStH nicht darauf an, ob bereits eine Prüfungsanordnung erfolgt oder ob diese lediglich zu erwarten ist.

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen eine in der Höhe ungewisse Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens dem Grunde nach voraus.

Bei Großbetrieben ist der Erlass einer Prüfungsanordnung und damit auch deren Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 200 AO am Bilanzstichtag wahrscheinlich, da mehr Gründe für diese Verpflichtung in der Zukunft sprechen.

Hiervon kann zwar regelmäßig nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Doch als Großbetrieb eingestufte Unternehmen unterliegen nach § 4 Abs. 2 BpO einer Anschlussprüfung. Damit überwiegt die Annahme, dass einzelne Jahre geprüft werden. Bilanzierende ab einer gewissen Größe müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Prüfungsanordnung ohne zeitlichen Abstand an die VorBP rechnen.

Im Anschluss an eine BP anfallende weitere Buchführungsaufwendungen rechtfertigen mangels hinreichenden Vergangenheitsbezugs keine Rückstellung. Nur die durch eine Betriebsprüfung selbst veranlassten Aufwendungen haben ihren wirtschaftlich wesentlichen Bezugspunkt in am Bilanzstichtag verwirklichten Besteuerungsmerkmalen.

BFH 6.6.12, I R 99/10