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Stellt eine Spielhalle ihren Besuchern kostenlose Getränke und Snacks zur Verfügung, so liegt hier eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass vor, deren Kosten nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 % den Gewinn mindern. Es liegt keine bloße Aufmerksamkeit vor, die den vollständigen Betriebsausgabenabzug zulässt, da sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten soll, um höhere Einnahmen zu erzielen. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Köln.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bietet sie diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich in den Streitjahren auf rund 30.000 EUR im Jahr, die sie in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzog. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass die Abzugsbegrenzung auf 70 % nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG greifen würde.

Entscheidung

Die eingelegte Klage blieb ohne Erfolg. Das FG entschied, dass die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung sei, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führe. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor, bei denen die Finanzverwaltung einen vollständigen Betriebsausgabenabzug zulasse. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit. Vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.

fundstelle
FG Köln 29.4.21, 10 K 2648/20, NZB BFH IX B 54/21