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Aufwendungen, die erforderlich sind, damit ein Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen des Bauherrn geändert wird und eine Baugenehmigung erteilt werden kann, zählen zu den Anschaffungskosten, so ein aktuelles Urteil des FG Niedersachsen.
FG Niedersachsen 11.2.14, 8 K 62/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt werden können.
Die Aufwendungen wurden in erster Linie geleistet, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Steuerpflichtigen geändert wurde und eine Baugenehmigung erteilt werden konnte. Unstreitig war, dass die vereinbarte Kostenübernahme eine Gegenleistung für die Erlangung des Baurechts darstellte.

Entscheidung

Das FG entschied, dass es sich bei den Aufwendungen um Anschaffungskosten für Grund und Boden handelt, die zu aktivieren sind und nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Begründung

Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Dabei ist der Begriff der Anschaffungskosten wegen des Einbezugs von Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er beinhaltet -unter Ausschluss der Gemeinkosten – alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten und somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen.
Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen. Daher stellen z.B. Beiträge zur erstmaligen Erschließung eines Grundstücks grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten für Grund und Boden dar.
Im Streitfall hatten die in Rede stehenden Aufwendungen die Nutzbarkeit des Grund und Bodens unabhängig von der Bebauung des Grundstücks und dem Bestand der auf dem Grundstück errichteten Gebäude erweitert, sodass sie dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes („versetzen“ im Sinne von „§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB) Gepräge gegeben hatten.
Auch lag die erforderliche Zweckbestimmung der Aufwendungen vor, die sich aus dem sog. „finalen Anschaffungskostenbegriff“ ergibt. Erheben Gemeinden Beiträge mit dem Ziel der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer eigenen Infrastruktur, können darin dann nachträgliche Anschaffungskosten der betroffenen Grundstücke gesehen werden, wenn sie deren Benutzbarkeit zugutekommen und zu einer Wertsteigerung der Grundstücke selbst führen.
Im Streitfall waren die Aufwendungen erforderlich, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen der Steuerpflichtigen geändert und eine Baugenehmigung erteilt werden konnte.
Die Aufwendungen wurden somit getätigt, um die Änderung des Bebauungsplanes zu erreichen. Damit dienten die Aufwendungen einerseits der Herstellung der Benutzbarkeit des Grundstückes, führten aber andererseits auch zu einer Werterhöhung, da der Wert des Grundstücks aufgrund der Änderung des Bebauungsplans ganz erheblich stieg.