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Der im Anschluss an eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten erfolgte Besuch einer Fachschule für Wirtschaft neben einer Vollzeitbeschäftigung als Steuerfachangestellte ist nicht als zweiter Teil einer mehraktigen Berufsausbildung anzusehen. Eine Berechtigung zum Bezug von Kindergeld besteht damit nicht.

Fundstelle
FG Münster 23.5.17, 1 K 2410/16 Kg, Rev. beim BFH unter III R 18/17

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Sachverhalt

Streitig war, ob dem Anspruchsberechtigten für seine Tochter im Streitzeitraum noch Kindergeld zusteht, obwohl die Tochter bereits eine Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hatte. Direkt im Anschluss an die Berufsausbildung wechselte die Tochter in eine Vollzeitbeschäftigung als Steuerfachangestellte. Zeitgleich meldete sich die Tochter in Teilzeitform an einer Fachschule für Wirtschaft für die Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) an.

Der Anspruchsberechtigte beantragte die Weitergewährung von Kindergeld, mit der Begründung, dass sich seine Tochter weiterhin in ihrer Ausbildung zur Steuerfachwirtin befinde. Dagegen wurde der Antrag mit Hinweis auf den Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten abgelehnt.

Entscheidung

Auch das FG entschied, dass eine Weitergewährung von Kindergeld nicht mehr in Betracht kommt.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind dann als Teil einer Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es muss erkennbar sein, dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

In Fällen, in denen der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt und in denen das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine entsprechende Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigem engen Zusammenhang keine einheitliche Erstausbildung mehr vor.

Ist für den weiteren Berufsabschluss eine einschlägige Berufstätigkeit mit der damit verbundenen Sammlung berufspraktischer Erfahrungen erforderlich, stellt sich diese Ausbildung vielmehr als Weiterbildung und damit als zweite Berufsausbildung dar. Die erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt, der den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen entfallen lässt.

Praxishinweis

Das FG hat die Revision (III R 18/17) u. a. auch wegen des zur gleichen Problematik bereits anhängigen Revisionsverfahrens unter dem (Vorinstanz FG Saarland 15.2.17, 2 K 1290/16, Rev. beim BFH unter V R 13/17) zugelassen.