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Eltern können für ihr Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen „Kindergeldanspruch“: auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen. So der BFH in einem aktuellen Urteil.
BFH 3.7.14, III R 52/13

Sachverhalt

Im Streitfall nahm der Sohn der Anspruchsberechtigten nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf, das am 29.2.2012 enden sollte. Parallel dazu absolvierte er in einer Steuerberatungskanzlei eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er am 1.8.2008 begann und im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendete. Im März 2013 beendete er erfolgreich sein Bachelorstudium.
Nach Beendigung seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten arbeitete der Sohn ab 1.8.2011 mehr als 20 Stunden pro Woche in einer anderen Steuerberatungskanzlei. Nach deren Erklärungen setzte er dort seine Ausbildung durch eine studienbegleitende Betreuung fort. Die Entlohnung entsprach der eines Steuerfachangestellten. Das FA verwehrte ab 1.1.2012 das für den Sohn begehrte Kindergeld.

Entscheidung

Dagegen bekam die Anspruchsberechtigte sowohl im FG-Verfahren als auch vor dem BFH Recht. Denn ein Kind ist zu berücksichtigen, wenn es das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Zwar wird ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Im Streitfall war das FG jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Kind, das ein duales Studium durchführt, seine Erstausbildung i.S. des § 32 EStG noch nicht mit der erfolgreichen Absolvierung der studieninte-grierten praktischen Ausbildung im Lehrberuf (hier: zum Steuerfachangestellten) beendet, sondern die Erstausbildung bis zum Abschluss des parallel zum Studium durchgeführten Bachelorstudiums fortdauert.
Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten sein.
Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen „Erstausbildung“: darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.