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Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.
BFH 21.11.13, IX R 12/13

Sachverhalt

Im Streitfall waren für ein Gebäude Sonderabschreibungen nach den Regelungen des Fördergebietsgesetzes vorgenommen worden. Danach hatte der Steuerpflichtige den verbliebenen Restwert – vom FA zunächst unbeanstandet – degressiv (§ 7 Abs. 5 EStG) abgeschrieben.
Sind für ein Wirtschaftsgut Sonder-AfA vorgenommen worden, bemisst sich jedoch die Restwert-AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
Dagegen ist die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen (§ 7a Abs. 9 EStG).
Das FA hatte – nachdem der Fehler in einem späteren Veranlagungszeitraum aufgefallen war – zutreffend die weitere AfA linear nach § 7 Abs. 4 EStG auf der Basis der bisherigen AfA-Bemessungsgrundlage ermittelt.

Praxishinweis

Die Berichtigung zu Unrecht in Anspruch genommener überhöhter AfA erfolgt spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener AfA.
Die verfahrensrechtlich nicht mehr änderbare Inanspruchnahme überhöhter AfA auf ein Wirtschaftsgut in Vorjahren ist in der Weise zu korrigieren, dass der verbliebene Restbuchwert gleichmäßig auf die verbleibenden Jahre des Nutzungszeitraums verteilt wird. Im Fall der linearen AfA (nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) ist der AfA-Satz auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden, sodass es im Ergebnis zu einer Verkürzung der AfA-Dauer kommt.
Dem entspricht spiegelbildlich die Nachholung versehentlich unterbliebener linearer AfA in der Weise, dass in diesem Fall weiterhin der gesetzlich vorgeschriebene Prozentsatz von 2 Prozent angesetzt wird und sich aufgrund des fehlerhaft zu hoch verbliebenen Restwerts ein längerer Abschreibungszeitraum als 50 Jahre ergibt.