In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraussetzt. Diese muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne Weiteres ermittelt werden kann.

Verwandte Themen:

Anforderungen an die Rechnungserstellung
Umsatzsteuer: Istbesteuerung praxisbezogen
Rückwirkende Rechnungsberichtigung doch möglich – so sieht das der Generalanwalt!

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige kaufte Waren bei einer GmbH ein. Er verwendete drei verschiedene Kundennummern.

Kundennummer eins benutzte er von Anfang an. Die Rechnungen wiesen den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger aus. Die Rechnungsbeträge wurden aufgrund einer Abbuchungsermächtigung von seinem Geschäftskonto beglichen. Die GmbH versteuerte die Umsätze.

2002 bis 2009 nutzte der Steuerpflichtige eine zweite Kundennummer. Die unter dieser Nummer bezogenen Waren zahlte er bar. Die Rechnungen enthielten im Adressfeld die Angabe „Ladeliste Name Sitz GmbH“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze nach einer Selbstanzeige. Sie übermittelte dem FA eine Auflistung der Verkäufe unter der zweiten Kundennummer ohne dessen Namen und Anschrift.

2009 und 2010 nutze der Steuerpflichtige dann eine dritte Kundennummer für Barverkäufe. Die Abrechnungsdokumente enthielten im Adressfeld „Barverkauf“. Die GmbH versteuerte diese Umsätze. Sie berichtigte diese Rechnungen nicht. Das beklagte FA berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit Kundennummer eins. Im Übrigen werde der Leistungsempfänger nicht eindeutig bezeichnet.

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Streitfall enthielten Rechnungen mit der zweiten Kundennummer den Sitz des leistenden Unternehmens, aber nicht den Steuerpflichtigen als Leistungsempfänger. Weder aus den Rechnungen noch in den dazugehörigen Dokumenten gebe es Hinweise darauf, dass sich hinter der zweiten Kundennummer dieselbe Person verberge wie hinter Kundennummer eins.

Durch die Verwendung der zweiten Kundennummer und der anonymisierten Abrechnung unter dieser Nummer sollte die Identität des Klägers gerade verschleiert werden, so die Auffassung der Richter.

Eine Berichtigung dieser Rechnungen ermögliche keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Streitjahren 2002 bis 2009. Die Rechnungen seien mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig. Dies gelte auch für die Wareneinkäufe unter Verwendung der dritten Kundennummer.

Erhalte der Steuerpflichtige nach den Streitjahren eine Rechnung mit den erforderlichen Angaben, liege eine erstmalige Rechnungserteilung vor, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtige. Ein Vorsteuerabzug in den Streitjahren im Schätzungswege scheide infolge der gesetzlichen Regelung aus. Das Gesetz erfordere einen Nachweis in bestimmter Form. Der Steuerpflichtige legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 23.3.17, 1 K 3704/15, nrkr., NZB beim BFH unter XI B 54/17