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Der BFH hat entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.
BFH 16.1.14, V R 28/13

Hintergrund

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i.S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt. Unter anderem ist in dieser der Umfang und die Art der sonstigen Leistung anzugeben. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern.

Sachverhalt

Im Urteilsfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragungsunterlagen verwiesen.
Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das FA versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das FG bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

Entscheidung und Begründung

Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung muss eine Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden.
Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA und das FG müssen daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.