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Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
BFH 28.3.12, VI R 31/11

Der BFH hatte jüngst zu entscheiden, in welcher Höhe die Unterhaltszahlungen eines Steuerpflichtigen an seine Mutter zu berücksichtigen sind. Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Unterhaltszahlungen an seine Mutter, mit der er nicht in einem Haushalt lebte, als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der BFH stellt hierzu fest, dass die Abziehbarkeit von Leistungen u.a. die Bedürftigkeit der zu unterhaltenden Personen voraussetzt. Zudem hat der BFH geklärt, dass die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen ist und Steuerzahlungen vom hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen sind, in dem sie gezahlt wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterhaltsaufwendungen im Allgemeinen nur dann zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Leistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Dazu wird mit Ausnahme von Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie bei einer bestehenden Haushaltsgemeinschaft mit der unterhaltenen Person die Opfergrenze berechnet. Da die Einkünfte von Selbstständigen stärkeren Schwankungen unterliegen, ist der Berechnung ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen und nicht nur die im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte.