In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Nach Ansicht des FG Niedersachsen sind AfA-Beträge bei der Ermittlung des aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG jetzt steuerfreien Anteils des Veräußerungsgewinns genau den Zeiträumen zuzurechnen, in denen sie tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.
Daher ist Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit die Differenz zwischen dem laut Verwaltungsauffassung angesetzten und dem korrekt zeitanteilig ermittelten Veräußerungsgewinn eine höhere Steuer ergibt.
FG Niedersachsen 27.12.11, 9 V 280/11, LfSt Bayern 20.4.11, S 2256.1.1 – 4/8 St 32
BVerfG 7.7.10, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BGBl I 10, 1296


Dabei geht es um die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre, die insoweit verfassungswidrig ist, als im Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zum 31. März 1999 entstanden sind und nach der alten Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.
Daher wird der Gewinn jetzt aufgeteilt in einen Betrag für den bis und ab dem 31.3.1999 entstandenen Wertzuwachs. Dabei ist die schätzweise Aufteilung laut Verwaltungsauffassung zweifelhaft, die in Anspruch genommene AfA, erhöhte AfA und Sonderabschreibung nicht exakt den einzelnen Zeiträumen zuzuordnen, in denen sie sich steuerlich ausgewirkt haben.
Hätte der Hausbesitzer das Grundstück am 30.3.1999 verkauft und hätten dabei mehr AfA die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemindert, wäre der entsprechende höhere Gewinnanteil in den nicht steuerbaren Bereich gefallen. Das FA hat insoweit die AdV vorzunehmen.
Steuer-Tipp:
Nach Verwaltungsauffassung werden AfA und mit dem Verkauf in Zusammenhang stehende Werbungskosten zunächst komplett zur Ermittlung der Gewinnhöhe berücksichtigt. Erst in einem zweiten Schritt ist die pauschale zeitanteilige Aufteilung vorzunehmen.