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Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmeüberschuss zu begrenzen.

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen.

Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.1998 geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr.

Sachverhalt

Im Streitfall führte der Steuerpflichtige einen Kraftfahrzeughandel. Er erzielte in den Jahren von 1999 bis 2008 teils Gewinne, teils Verluste. Einnahmen und Einlagen wurden in stark schwankender Höhe erwirtschaftet. Zugleich waren im Betrieb Schuldzinsen angefallen. FA und nachfolgend auch das FG versagten in den beiden Streitjahren 2007 und 2008 für einen Teil der Schuldzinsen den Betriebsausgabenabzug, weil Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG vorgelegen hätten.

Die Berechnung des FA entsprach der im BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (IV B 2 – S 2144 – 50/05 (BStBl I 2005, 1019) vertretenen Rechtsauffassung. Daher kam es zu einer Verrechnung mit in den Vorjahren unberücksichtigt gebliebenen Verlusten im Wege einer formlosen Verlustfortschreibung.

Entscheidung

Der BFH ist dem nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung ist für die Berechnung der Überentnahme zunächst vom einkommensteuerrechtlichen Gewinn auszugehen. Dieser Begriff umfasst auch Verluste. Verluste führen für sich genommen nicht zu Überentnahmen.

Die Bemessungsgrundlage für die nicht abziehbaren Schuldzinsen ist im Wege teleologischer Reduktion zu begrenzen. Sie ist nach diesem Urteil des BFH begrenzt auf den Überschuss aller Entnahmen über alle Einlagen des Zeitraums von 1999 bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr.

So wird sichergestellt, dass ein in der Totalperiode erwirtschafteter Verlust die Bemessungsgrundlage für § 4 Abs. 4a EStG nicht erhöht und damit der Gefahr vorgebeugt, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen kann.

Zudem wird der Verlust des aktuellen Jahres nicht anders bewertet als der Verlust aus Vorjahren. Dies kann für den Steuerpflichtigen in bestimmten Jahren günstiger, in anderen Jahren aber auch nachteiliger sein als der Verrechnungsmodus der Finanzverwaltung.

Praxistipp | Da es gleichgültig ist, in welchem Jahr innerhalb der Totalperiode Gewinne oder Verluste erzielt sowie Entnahmen oder Einlagen getätigt wurden, ist der Steuerpflichtige zu einer vorausschauenden Planung seiner Entnahmen auch in Gewinnjahren veranlasst, damit diese sich nicht durch spätere Verluste in steuerschädliche Überentnahmen verwandeln.

Fundstelle
BFH 14.3.18, X R 17/16