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Der Begriff der Schuldzinsen i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG ist weit auszulegen und umfasst neben Darlehenszinsen, sonstigen Finanzierungskosten, Kosten der Besicherung wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, Gewinnanteilen eines typisch stillen Gesellschafters auch Entgelte für eine Bürgschaft wie Avalzinsen und Avalprovisionen (im Streitfall: Avalzinsen für eine von einem Tankstellenpächter als Sicherheit für offene Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft). Das gilt auch dann, wenn eine wirtschaftlich mit der Aufnahme eines Darlehens vergleichbare Bürgschaft der Fremdfinanzierung von Umlaufvermögen dient.

Hintergrund

Schuldzinsen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 a S. 2 bis 4 EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind (§ 4 Abs. 4a S. 1 EStG). „Schuldzinsen“ im Sinne dieser Vorschrift sind alle laufenden und einmaligen Gegenleistungen in Geld oder Geldeswert für die zeitlich begrenzte Überlassung von Fremdkapital sowie alle übrigen Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Nutzung angesehen werden können.

Der Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Unter ihn fallen außer Darlehenszinsen auch sonstige Finanzierungskosten, auch Kosten der Besicherung, wie Notargebühren für eine Grundschuld- oder Hypothekenbestellung, außerdem auch Gewinnanteile eines typisch stillen Gesellschafters.

Sachverhalt

Die Frage, ob Avalzinsen für eine von einem Tankstellenpächter als Sicherheit für offene Forderungen des Tankstellenverpächters gestellte Bankbürgschaft als „Schuldzinsen“ einzuordnen sind, musste nun vom FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden werden.

Entscheidung

Das FG ordnet Entgelte für eine Bürgschaft (Avalzinsen, Avalprovision) als „Schuldzinsen“ ein.

Begründung

„Schuldzinsen“ können der Wortbedeutung nach alle Zinsen sein, die im Zusammenhang mit einer Schuld gezahlt werden, wenn auch nicht zwingend als Gegenleistung für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger selbst. Damit werden auch die streitgegenständlichen Avalzinsen erfasst:

Der Steuerpflichtige ist der Schuldner offener Forderungen des Tankstellenverpächters. Er muss diese Forderungen nicht sofort begleichen, hat aber dafür eine Bürgschaft zu stellen, für die er die Avalzinsen zahlt. Somit erfolgt die Zahlung im Zusammenhang mit einer Schuld, wenn auch mit einer Schuld gegenüber dem Verpächter.

Das FG hält dieses – nach der Wortlautauslegung mögliche, aber nicht zwingende – Verständnis vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für zutreffend.

Sind Avalzinsen wirtschaftlich mit Darlehenszinsen vergleichbar, so reicht das aus, um die Abziehbarkeit der Zinsen zu beschränken. Auf die konkrete Verwendung der durch den Kredit erlangten Mittel kommt es nicht an.

Wenn der Steuerpflichtige ein betriebliches Darlehen aufgenommen hätte, könnte er die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf die Darlehenszinsen nicht durch die Darlegung vermeiden, dass er das Darlehen tatsächlich für betriebliche Zwecke verwendet habe. Denn wenn Überentnahmen getätigt werden und gleichzeitig ein betrieblicher Kredit aufgenommen wird, dann fingiert das Gesetz den Zusammenhang zwischen beiden. Diese Überlegung gilt ebenso für Avalzinsen. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt.

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FG Mecklenburg-Vorpommern 26.5.21, 3 K 199/20, Rev. BFH X R 15/21