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Fahrtkosten eines Arbeitnehmers sind nur nach den Regeln über die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) mit 0, 30 EUR je Entfernungskilometer zu berücksichtigen, soweit es sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: „erste Tätigkeitsstätte“:) handelt.
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist (nur) der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat.
BFH 27.2.14, III R 60/13

Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.

Ausbildungsstätte als betriebliche Einrichtung

Auch eine Ausbildungsstätte kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei beruflichen Lehrgängen, Ausbildungsverhältnissen, Abordnungen oder Fortbildungsmaßnahmen den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte haben, wenn es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und der Arbeitnehmer diese dauerhaft, d.h. über einen längeren Zeitraum, aufsucht.
Dagegen stellt eine vom Arbeitnehmer besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.
Entsprechendes gilt, wenn eine beruflich veranlasste Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der BFH hat nun für den Fall eines Ausbildungsdienstverhältnisses entschieden, dass Fahrten des Arbeitnehmers zum Ausbildungsbetrieb unter die Regelungen der Entfernungspauschale fallen.
Der Ausbildungsbetrieb stellt eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers dar, der der Arbeitnehmer durch seinen Ausbildungsvertrag zugeordnet ist. In dieser Einrichtung hat der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum, nämlich für die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses, fortdauernd und immer wieder seine durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche Leistung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen.
Die Ausbildung im Ausbildungsbetrieb bildet den Kern des gesamten Ausbildungsverhältnisses, sodass der Ausbildungsbetrieb als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers anzusehen ist.
Die zur Frage des Vorliegens einer regelmäßigen Arbeitsstätte ergangene neue Rechtsprechung des BFH kommt je nach Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
So fallen z.B. „Fahrtaufwendungen eines Studenten“:, der ein Fachstudium durchführte, welches zwei praktische Studiensemester in einem Betrieb umfasste, nicht unter die Entfernungspauschale. Die Hochschule bleibt nämlich während der praktischen Studiensemester wegen des fortbestehenden Studentenstatus Mittelpunkt der Tätigkeit (BFH 16.1.13, VI R 14/12, BStBl. II 2013, 449).
Darüber hinaus hat der BFH bei einer Steuerpflichtigen, die bereits ein Studium abgeschlossen hatte und Fahrtkosten zur Hochschule geltend machte, die im Rahmen eines später begonnenen weiteren Studiums angefallen waren, die Hochschule ebenfalls nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen.
Eine solche außerhalb eines Arbeitsverhältnisses stattfindende Bildungsmaßnahme ist regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Der Arbeitnehmer hat typischerweise nicht die Möglichkeit, durch die Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und ggf. durch eine entsprechende Wohnsitznahme seine Wegekosten gering zu halten. Außerdem kann eine regelmäßige Arbeitsstätte (i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) nur im Rahmen bezahlter Arbeit in Betracht kommen („BFH 9.12.12, VI R 44/10, BStBl. II 2013, 234“:).

Praxishinweis

Die vom BFH zum Ausbildungsdienstverhältnis aufgestellten Grundsätze sind auch für die ab Veranlagungszeitraum 2014 geltende neue Rechtslage (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG i.d.F. des „Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.13, BGBl I 2013, 285) von Bedeutung.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung ist von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte u.a. dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer „für die Dauer des Dienstverhältnisses“ an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Dies entspricht der dargestellten Rechtsprechung des BFH zur alten Rechtslage.