In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen zur Vermittlung einer nebenberuflichen außerplanmäßigen Professur an einer Universität im europäischen Ausland können als Sonderbetriebsausgaben qualifiziert werden. Voraussetzung ist, dass das die Aufwendungen auslösende Moment der betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist.

Sachverhalt

Streitig war die Anerkennung von Aufwendungen zur Erlangung einer Professur als Sonderbetriebsausgaben. Im August 2013 vereinbarte der an einer Gemeinschaftspraxis beteiligte Steuerpflichtige mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“. Der Zweck des Vertrags wurde wie folgt beschrieben: „Auf der Grundlage einer intensiven wissenschaftlichen Beratung wird der Berater mit aktiver Unterstützung des Auftraggebers für ihn eine Professur, Gastprofessur, Honorarprofessur, außerplanmäßige Professur an einer Universität oder Hochschule innerhalb der Europäischen Union (EU), außer Spanien, realisieren“. Die Vertragsparteien vereinbarten ein Honorar von drei Raten à 10.000 EUR. Die letzte Rate sollte nach Abschluss des Ernennungsverfahrens/Übergabe der Urkunde fällig sein.

Die GmbH vermittelte dem Steuerpflichtigen mit Wirkung zum 1.12.2013 eine Nebentätigkeit an einer Universitätsklinik im Ausland. Dort wird das Studium der Medizin auch im Rahmen eines deutschsprachigen Studiengangs angeboten. In dem in deutscher Sprache abgefassten Teil der Urkunde ist von einer Ernennung zum Gastprofessor die Rede. Im Hinblick auf ihre Vermittlungsleistung stellte die GmbH dem Steuerpflichtigen ein Honorar in Höhe von 11.900 EUR incl. USt sowie ein weiteres Honorar in Höhe von 10.000 EUR incl. USt in Rechnung. Der Steuerpflichtige machte im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2013 wegen der vorgenannten Rechnungen Sonderbetriebsausgaben in Höhe von insgesamt 21.900 EUR geltend, die das FA jedoch nicht anerkannte.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die streitigen Aufwendungen zur Erlangung einer Professur betrieblich veranlasst sind und auch das Abzugsverbot gemäß § 12 EStG nicht eingreift.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige plausibel dargelegt, dass die Erlangung einer zur Titelführung berechtigenden Professur vornehmlich im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschaftspraxis erfolgen sollte. Dementsprechend ist das die Aufwendungen „auslösende Moment“ der Erwerbssphäre zuzuordnen.

Die Position eines Professors hat eine wissenschaftliche, gesellschaftliche und nicht zuletzt auch wirtschaftliche Bedeutung. Die Professorbezeichnung wird in der Öffentlichkeit und in Fachkreisen nicht nur als prestigeträchtig, sondern darüber hinaus auch als Ausdruck herausragender beruflicher und fachlicher Kompetenz verstanden und auch durchaus gezielt zur Einnahmesteigerung eingesetzt. Zudem stellen auch größere Anwaltssozietäten einen Professorentitel ihrer Berufsträger deutlich erkennbar heraus, um damit eine besondere fachliche Kompetenz zu unterstreichen. Entsprechendes gilt für die freiberufliche Tätigkeit von Fachärzten.

Vor diesem Hintergrund wertete das FG die gegenüber der GmbH eingegangene vertragliche Verpflichtung und die auf diese Verpflichtung geleisteten Zahlungen als betrieblich veranlasst.

Praxistipp | Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die Entscheidung –so das FG – beruhe auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Fundstelle
FG Schleswig-Holstein 6.3.19, 4 K 48/18