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Vom Erwerb eines Erben sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Nachlassverbindlichkeiten nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG berücksichtigt worden sind. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

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Sachverhalt

Der Erblasser hatte zu Lebzeiten falsches Öl getankt. Das führte nach seinem Tode zu einem Schaden an der Heizung und zu Reparaturaufwendungen an dem von ihm vermachten Haus. Das FA lehnte den Abzug der nach dem Erbfall entstandenen Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten ab. Allein der Umstand, dass der Erblasser durch den Einkauf von nicht geeignetem Heizöl die Ursache für den Schadenseintritt und die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche für den Abzug der Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten nicht aus.

Entscheidung

Die Revision blieb erfolglos. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden an der Heizungsanlage und dem Gebäude sind nach Auffassung des BFH nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Etwas anderes gilt nach Ansicht des BFH nur dann, wenn zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestanden habe. Diese Grundsätze seien, so der BFH, nicht nur für Mängel und Schäden anzuwenden, die bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar gewesen seien, sondern erst recht, wenn deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt worden sei, die erst nach dessen Tod in Erscheinung treten.

Im Streitfall sei zu Lebzeiten des Erblassers keine entsprechende behördliche Anordnung ergangen. Darüber hinaus sei der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes auch nicht privatrechtlich verpflichtet gewesen, einen durch Ölaustritt verursachten Schaden zu beseitigen.

Das Setzen einer Schadensursache durch den Erblasser reiche für den Abzug der Reparaturaufwendungen als Nachlassverbindlichkeit nicht aus. Reparaturaufwendungen zur Beseitigung solcher Schäden entstünden nicht zwangsläufig oder kraft Gesetzes in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Ableben des Erblassers.

Erläuterungen

Spätere Ereignisse, die den Wert des Vermögensanfalls erhöhen oder vermindern, wirken sich erbschaftsteuerrechtlich grundsätzlich nicht aus. Die Bereicherung ist also stichtagsbezogen zu ermitteln. Das Stichtagsprinzip schränkt das Bereicherungsprinzip ein. Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln und Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind daher i. d. R. nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.

Die Rechtslage unterscheidet sich nach dieser Ansicht von Konstellationen, in denen der Erblasser noch in eigener Person Einkunftstatbestände verwirklicht. So sind z. B. vom Erblasser herrührende (Einkommen-)Steuerschulden des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (BFH 04.07.12, II R 15/11, BStBl II 2012, 790). Hier steht bereits im Todeszeitpunkt fest, dass mit Ablauf des Veranlagungszeitraums die Steuerschuld kraft Gesetzes – in einer bestimmten Höhe – entstehen wird.

Diese Konstellation ist wiederum davon zu unterscheiden, dass der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbestände verwirklicht, wie z. B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers nach § 24 Nr. 2 des EStG. Die insoweit anfallenden Einkommensteuerzahlungen sind keine Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Es wäre wertungswidersprüchlich, wenn man den Abzug von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln und Schäden an geerbten Gegenständen, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, als Nachlassverbindlichkeiten zuließe.

Ein solcher Abzug ist sogar dann ausgeschlossen, wenn die Mängel und Schäden bereits beim Eintritt des Erbfalls vorlagen und erkennbar waren und somit schon zu diesem Zeitpunkt das Entstehen eines Aufwands für deren Beseitigung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach absehbar war, die Verbindlichkeit aber noch nicht bestand. Das Ausmaß des Schadens kann dann noch ungewiss sein.

Fundstelle
BFH 26.7.17, II R 33/15