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Das FG Münster hat entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens nicht steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind.
FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb; Revision zugelassen, BFH II R 33/15

Sachverhalt

Der Kläger beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifamilienhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt.
Der Erblasser hatte noch zu Lebzeiten Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Infolgedessen sammelte sich das Öl zuerst in einem Tank, trat aus und stand zentimeterhoch im Ölauffangraum.
Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadensbeseitigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung ab.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Es reicht nach Ansicht des FG für das Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit nicht aus, dass der Onkel des Klägers im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl die Ursache für die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt hat. Da der Onkel des Klägers nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden sei und der Ölschaden erst nach dem Tod des Onkels bemerkt worden sei, habe der Erblasser zu Lebzeiten nicht mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen müssen.

Begründung

Sog. Erblasserschulden i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB sind im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründete gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Außerdem ist erforderlich, dass die Verbindlichkeiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen (vgl. BFH, Beschluss v. 15.5.09, II B 155/08, m.w.N.).
Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln oder zum Abbruch eines Gebäudes können nach bisheriger Rechtsprechung nur dann als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser dazu bereits zu Lebzeiten aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung tätig werden musste (BFH 11.7.90, II R 153/87, BFH/NV 91, 97, und BFH 19.2.09, II B 132/08, BFH/NV 09, 966).
Dieser Gedanke spricht für die Entscheidung des FG. Allerdings könnte fraglich sein, ob eine Abziehbarkeit lediglich von einer entsprechenden Kenntnis des Erblassers abhängen soll.
Das FG hat deshalb die Revision zum BFH zugelassen, die zwischenzeitlich vom Kläger auch eingelegt wurde.