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Renovierungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach Erwerb eines Vermietungsobjekts tätigt, unterliegen der Prüfung des sog. anschaffungsnahen Aufwands.
Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass dies jedoch nicht für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden gilt, die erst nach Erwerb einer zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzten Eigentumswohnung entstanden sind.
FG Düsseldorf 21.1.16, 11 K 4274/13 E; Rev. zugelassen

Sachverhalt

Streitig war die Einordnung von Reparaturkosten einer Eigentumswohnung entweder als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder als sofort abzugsfähigen Aufwand. Die Steuerpflichtige erwarb in 2007 eine Eigentumswohnung, die sich zum Erwerbszeitpunkt in einem mangelfreien Zustand befand. Das Mietverhältnis wurde zunächst unbeanstandet fortgesetzt.
Nach einiger Zeit kam es zu Zahlungsstörungen, da die Mieterin nicht bereit war, anfallende Zahlungen für Nebenkosten zu leisten.
Die Steuerpflichtige gewann einen darauf folgenden Zivilrechtsstreit und kündigte das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand. Es lagen eingeschlagene Scheiben an Türen, Schimmelbefall an Wänden und zerstörte Bodenfliesen vor.
Darüber hinaus wurden Schäden aufgrund eines bisher von der Mieterin über Monate nicht gemeldeten Rohrbruchs im Badezimmer entdeckt. Zur Beseitigung dieser Schäden machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 einen Betrag von rund 20.000 EUR als sofort abzugsfähigen Aufwand geltend.
Das FA berücksichtigte stattdessen jedoch anschaffungsnahe Herstellungskosten, da die 15 Prozent Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG überschritten sei.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt.
Zwar liegen im Streitfall an sich anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, da die im Jahr 2008 geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen von 20.000 EUR nach Abzug der Umsatzsteuer die Grenze von 15 Prozent der Anschaffungskosten für den Gebäudeanteil der Eigentumswohnung überschreiten. Dennoch versagte das FG die Annahme anschaffungsnaher Herstellungskosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
Das FG sieht sich aufgrund der gebotenen Auslegung der Vorschrift daran gehindert, diese im Streitfall nach ihrem Wortlaut anzuwenden.
Der Gesetzesbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG fallen sollten.
Vielmehr lässt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erkennen, dass der Gesetzgeber Fälle, in denen Schäden erst nach dem Erwerb entstehen, bei der Schaffung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht vor Augen hatte.
Es ging vielmehr darum, die ältere Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand gesetzlich zu verankern. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen aufgrund einer von vornherein geplanten Renovierung nach Anschaffung eines Gebäudes wirtschaftlich betrachtet Anschaffungskosten vorliegen.