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Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.
Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen.
FG Baden-Württemberg 19.3.14, 1 K 3541/12

Sachverhalt

Streitig war, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines runden Geburtstages und der Zulassung zum Steuerberater als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abziehbar sind. Von den 99 erschienenen Gästen waren 46 Arbeitskollegen sowie 32 Verwandte und Bekannte.

Entscheidung

Das FG entschied, dass derartige Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar sind und nicht in einen beruflich sowie privat veranlassten Teil aufgeteilt werden können, wenn die Gesamtumstände für eine insgesamt private Feier sprechen.
Für diese Beurteilung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen, wobei der Anlass einer Feier jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sein kann.
Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind.
Für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ist daher auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
Im Streitfall diente die Feier gleich zwei Anlässen. Geburtstage sind – unstreitig – als herausgehobene persönliche Ereignisse in der Regel der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Das FG bezweifelte jedoch, ob die Bestellung zum Steuerberater ein rein betrieblicher Anlass zum Feiern ist. Denn mit Bestehen der Beraterprüfung erwirbt der Steuerpflichtige nicht nur eine berufliche Qualifikation, sondern darf mit der Bestellung zum Steuerberater diese Berufsbezeichnung als persönlichen Titel führen.
Die Bedeutung dieser Frage konnte für den Werbungskostenabzug jedoch dahin stehen, da die übrigen Gesamtumstände nach Auffassung des FG für eine insgesamt private Feier sprachen.
Denn der Steuerpflichtige selbst war als Gastgeber aufgetreten und nicht etwa sein Arbeitgeber. Er selbst hatte die Gästeliste bestimmt und dabei insbesondere innerhalb der etwa 300 Angestellten seines Arbeitgebers eine Auswahl getroffen.
Die Feier fand am damaligen Wohnort des Steuerpflichtigen statt und nicht etwa in Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Außerdem hatte der Steuerpflichtige für die Feier eine Halle angemietet und dabei als Nutzungszweck „Geburtstagsfeier“ angegeben und auf der Feier waren mehr private als berufliche Gäste anwesend.
Kunden des Arbeitgebers oder Verbandsmitglieder ­waren nicht geladen. Auch der Charakter der Veranstaltung entsprach aufgrund der musikalischen Begleitung durch einen 21-köpfigen Posaunenchor eher einer privaten Feier.

Hinweis

Das FG stellte darüber hinaus klar, dass in einem solchen Fall die Aufwendungen für die Feier auch nicht „nach Köpfen“ aufgeteilt werden können. Denn greifen die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung.