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Wie dürfen Arbeitnehmer Fahrten zum Betrieb abrechnen, wenn diese den Betrieb nur aufsuchen, um von dort auf auswärtige Baustellen oder auf Montage zu kommen? Dürfen in diesem Fall Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden oder gilt hier nur der Ansatz der Entfernungspauschale? Um diese Frage ging es im aktuellen Urteil vor dem BFH.

Grundsatz

Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kann er für die beruflichen Fahrten Reisekosten geltend machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Sammelpunktregelung dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG). Liegt bei dem Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte vor und hat dieser nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen und entsprechenden Weisungen dauerhaft denselben Ort arbeitstäglich aufzusuchen, gilt für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale.

Typischerweise findet die Sammelpunktregelung Anwendung, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitstäglich an einem Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, dem Busdepot oder dem Fährhafen einfinden muss, um von dort aus seine Tätigkeit aufzunehmen bzw. den eigentlichen beruflichen Einsatzort aufzusuchen.

Entscheidung

Ein „typischerweise arbeitstägliches“ Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts.

Ein „typischerweise fahrtägliches“ Aufsuchen genügt aber nicht für den Sammelpunkt.

Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der ex ante Sicht (also im Voraus) nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss, das Aufsuchen eines anderen Orts (z. B. auswärtige Baustelle) also unvorhergesehen war. Falls ja, liegt ein Sammelpunkt vor. Falls der Arbeitnehmer dagegen typischerweise z. B. auf Fernbaustellen tätig werden soll und nur in Ausnahmefällen einen Sammeltransport für örtliche Baustellen aufsucht, ist kein Sammelpunkt gegeben. Eine bestimmte prozentuale oder tageweise Grenze existiert nicht.

Fundstelle
BFH 19.4.21, VI R 6/19