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Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann auch teilweise für einzelne Flächen eines Mietobjekts wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
BFH-Urteil vom 24.4.2014, Az. V R 27/13

Hintergrund

Ein Unternehmer kann auf die Steuerbefreiung bestimmter Umsätze verzichten, was vor allem dann sinnvoll sein kann, wenn er (hohe) Vorsteuerbeträge geltend machen könnte.
Bei der Vermietung von Grundstücken ist ein Verzicht nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Sachverhalt

Eine Unternehmerin erwarb ein bebautes Grundstück, das sie überwiegend steuerfrei verwendete. Lediglich ein Bistro und Büroräume vermietete sie steuerpflichtig.
Die Mieterin des Büros nutzte die Räume grundsätzlich für steuerpflichtige Tätigkeiten. Ein Raum wurde jedoch teilweise für die vorsteuerschädliche Verwaltung eigener Wohnimmobilien verwendet.
In der Umsatzsteuererklärung ging die Unternehmerin von einem anteiligen Recht auf Vorsteuerabzug (Bistro und Büro) aus. Das Finanzamt und dem folgend das Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den Büroräumen, da hier, mangels Abgrenzbarkeit der Funktionsbereiche, kein wirksamer Teilverzicht auf die Steuerfreiheit vorliege.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt demgegenüber ein Teilverzicht in Betracht. Einer derartigen Teiloption muss nach der Urteilsbegründung ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab zugrunde liegen. Dies ist bei einer Abgrenzung der Teilflächen nach baulichen Merkmalen, wie etwa nach den Räumen eines Mietobjekts, gegeben. Teilflächen innerhalb eines Raums sind demgegenüber im Regelfall nicht hinreichend abgrenzbar.