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Beschaffen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine BahnCard 50 oder 100, hängt es von der Amortisations-Prognose ab, ob der Arbeitnehmer für deren private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil versteuern muss. Das steht in einer bundesweit abgestimmten Verfügung der OFD Frankfurt.

Fundstelle
OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 31.7.17, Az. S 2334 A – 80 – St 222

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Es gelten folgende Berechnungsdetails:

  • Prognose einer Vollamortisation: Die Anschaffung der BahnCard erfolgt im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber per Kalkulation prognostiziert, dass ihn die BahnCard weniger kostet, als wenn er dem Arbeitnehmer die Kosten für berufliche Fahrten (Auswärtstätigkeiten) erstattet. Dann muss für die private Nutzungsmöglichkeit der BahnCard kein geldwerter Vorteil versteuert werden.
  • Prognose einer Teilamortisation: Die BahnCard muss voll als Arbeitslohn versteuert werden, wenn die geschätzten Fahrtkosten unter dem BahnCard-Preis liegen. Durch dienstliche BahnCard-Fahrten ersparte Fahrtkostenerstattungen können dann monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraums als Korrekturbetrag den Arbeitslohn mindern.
Steuertipp:

Schaffen Arbeitgeber eine BahnCard an, müssen sie prognostizieren und dokumentieren (Belege zum Lohnkonto), welche Auswärtstätigkeiten der Arbeitnehmer in dem Jahr voraussichtlich unternimmt. Ergibt die Prognose eine Vollamortisation und stellt sich diese im Nachhinein als falsch heraus, müssen sie nachträglich keinen geldwerten Vorteil versteuern.