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Wurde das Unternehmen im Vorjahr (z. B. in 2009) gegründet und fielen Umsätze erst im darauffolgenden Jahr (2010) an, gilt die 17.500 EUR-Grenze des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) für das Vorjahr (2009) und die 50.000 EUR-Grenze für das darauffolgende Jahr 2010, so das FG Thüringen. Die Vorbereitungshandlungen in 2009 führen dazu, dass der Steuerpflichtige bereits in 2009 Unternehmer war und somit 2009 als Erstjahr i. S. von § 19 UStG anzusehen ist. Tatsächliche Umsätze sind nicht erforderlich.

Fundstelle
FG Thüringen 11.1.17, 3 K 758/15

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Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte mit Vorbereitungshandlungen im Vorjahr begonnen. Zu dieser Zeit war er noch abhängig beschäftigt. Im Folgejahr fielen dann Umsätze für selbstständige Beratungsleistungen an. Das FA hatte argumentiert: Nur für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) sei der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit weit auszulegen. Die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG verfolge eine andere Zielrichtung und spreche ausdrücklich von getätigten Umsätzen. Erst mit dem ersten Erzielen von Umsätzen könne eine Einordnung als Kleinunternehmer erfolgen.

Entscheidung

Das FG verwies jedoch auf die Rechtsprechung des BFH, die von der Rechtsauffassung des FA abweiche (BFH 17.9.98, V R 28/98). Der Begriff des Unternehmers bzw. der unternehmerischen Tätigkeit könne nach Ansicht des BFH bei der Auslegung des § 19 UStG nicht anders gesehen werden als bei der Auslegung des § 15 UStG.

Die Frage, welche objektiven Nachweise für die Absicht, eine konkrete unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, zu verlangen sind, kann i. d. R. nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BFH 23.5.02, V B 104/01).

Vorbereitungshandlungen sind aber nur nach außen und auf Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichtete Handlungen, die nach oder mit der Begründung des Unternehmens vorgenommen werden, insbesondere also Leistungsbezüge, die den Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigen.

PRAXISHINWEIS

Vorbereitungshandlungen sind auch schon vor Aufnahme der tatsächlichen Umsatztätigkeit möglich (BFH 22.2.01, V R 77/96). Wer als Unternehmer im Gründungsjahr keine Ausgangsumsätze hat, sollte also seine Vorbereitungshandlungen nach außen und mit Blick auf künftige Umsätze dokumentieren. Infrage kommen Unterlagen, die Verhandlungen mit potenziellen Auftraggebern dokumentieren und Ausgabenbelege z. B. für bezogene Dienstleistungen. Eine Schulung, die der Gründung des Unternehmens vorgeht, ist grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit.