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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zwar zunächst LSt abgeführt hat, sich indes anhand nachträglicher Beweismittel herausstellt, dass die Behandlung auf einem Programmierungsfehler beruhte, der im Nachhinein behoben werden konnte, so das FG Baden-Württemberg.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg 23.3.17, 1 K 3342/15, NZB unter BFH IV B 45/17

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Hintergrund

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg ggf. auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachgeholt werden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige arbeitete im Streitjahr in einem Drei-Schicht-System. Neben seinem Grundlohn erhielt er unstreitig steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Diese hatte der Arbeitgeber zunächst aber irrtümlich nicht als steuerfrei behandelt.

Da nach Abschluss des Lohnkontos – spätestens bis Ende Februar des ­Folgejahres – der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, sind Fehler beim Lohnsteuerabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berichtigten, bei der keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuer-Bescheinigung besteht. Im Urteilsfall wurde die Steuerbefreiung zunächst vom FA abgelehnt.

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg hat die Steuerbefreiung bejaht. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerbefreiung beantragen und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3b EStG nachträglich nachweisen kann. Im Streitfall erfolgte dies u. a. durch eine Zeugenaussage und eine Bescheinigung des Arbeitgebers im für den Steuerpflichtigen erfolgreich ausgegangenen Klageverfahren.

Erläuterung

Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach für tatsächlich geleisteter Arbeit während begünstigter Zeiten noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist. Im Streitfall hat das FA Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist unter Az. VI B 45/17 beim BFH anhängig.