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Wenn im Rahmen der Veranlagung eine Überprüfung des Zahlungsvorgangs aufgrund des Risikomanagementsystems unterblieben ist, hat das Finanzamt keine Möglichkeit, die bei Veranlagung in zu geringer Höhe als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angesetzten Vorsteuererstattungsbeträge nach formeller Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids zu korrigieren.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige vermietet Praxisräume an seine Ehefrau für den Betrieb einer Praxis für Fußpflege und Nageldesign. Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erstattete das Finanzamt dem Steuerpflichtigen im Streitjahr die aus der Herstellung der Praxisräume resultierenden Vorsteuerbeträge i. H. v. rund 23.000 EUR. Auf den Einspruch des Steuerpflichtigen hin erstattete das Finanzamt sodann weitere Vorsteuerbeträge i. H. v. 163 EUR.

In der Einkommensteuererklärung erfasste die vom Steuerpflichtigen beauftragte Steuerberatungspraxis bei den Einnahmen aus Vermietung versehentlich nur die Erstattungsbeträge aus den geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen i. H. v. 163 EUR, nicht aber die Erstattungsbeträge aus den erstmaligen Bescheiden über 23.000 EUR. Das Finanzamt übernahm bei Veranlagung diese Unrichtigkeit und führte keine Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen durch, weil das Risikomanagementsystem keinen Prüfhinweis erteilte.

Nachdem das Finanzamt den Fehler im Rahmen einer späteren Außenprüfung aufgedeckt hatte, änderte es den Einkommensteuerbescheid und erfasste nunmehr auch die Vorsteuererstattungsbeträge aus den erst­maligen Bescheiden.

Ein hiergegen gerichteter Einspruch des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Klage des Steuerpflichtigen stattgegeben. Das Finanzamt sei nicht berechtigt gewesen, die bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren.

Eine Änderung nach § 173 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen scheide aus, weil dem Finanzamt die Höhe der tatsächlich erstatteten Vorsteuern bei Veranlagung bekannt gewesen sei.

Das Finanzamt sei bei der Veranlagung verpflichtet gewesen, diese ihr bekannte Tatsache auszuwerten, wenngleich das Risikomanagementsystem der Sachbearbeiterin des Finanzamts bei Veranlagung keinen Prüfhinweis erteilt habe.

Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung komme aber auch nach § 173a AO, der mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gerade im Hinblick auf die automationsgestützte Veranlagung eingeführt wurde, nicht in Betracht. Denn die Regelung erfasse nur Schreib- und Rechenfehler, nicht hingegen – wie die Regelung des § 129 AO – auch sonstige offenbare Unrichtigkeiten, wie mechanische Versehen.

Schlussendlich verneinte das Finanzgericht auch eine Berichtigung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 129 AO. Zum einen sei die unrichtige Angabe der Vorsteuererstattungshöhe nicht klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar gewesen. Zum anderen könne das Finanzamt eine Unrichtigkeit aus der Sphäre des Steuerpflichtigen nicht als „eigene Unrichtigkeit“ übernehmen, wenn der Besteuerungssachverhalt, dem die Unrichtigkeit anhaftet, nicht als prüfungsbedürftig ausgesteuert und überprüft werde.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.

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