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Die Ausbildung zur Steuerfachgehilfin und die angestrebte Prüfung zur Steuerfachwirtin nach der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs stellen keinen zum erstmaligen Abschluss einer Berufsausbildung führenden einheitlichen Ausbildungsgang i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar.

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Für die Prüfung zur Steuerfachwirtin wird eine berufspraktische Erfahrung von mindestens drei Jahren gefordert. Damit entfällt der notwendige enge Zusammenhang der Ausbildungsgänge untereinander.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Kindergeldberechtigung für die im April 1990 geborene Tochter. Im Anschluss an ihre Schulausbildung im Juli 2010 begann die Tochter eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten. Diese beendete sie erfolgreich im Januar 2014.

Drei Jahre später, im April 2017 beantragte die Mutter und damit die Anspruchsberechtigte des Kindergelds bei der Familienkasse die Gewährung von Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2015.

Die Anspruchsberechtigung ergebe sich aus dem Umstand, dass die Tochter ihr eigentlich angestrebtes Ausbildungsziel „Steuerfachwirt“ noch nicht erreicht habe. Dieses Ausbildungsziel habe die Tochter nun zum erstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, indem sie ab August 2016 den Vorbereitungskurs für die Prüfung zum Steuerfachwirt besuche.

Ab Februar 2014 sei die Tochter als Steuerfachangestellte in Vollzeit beschäftigt. Diese nichtselbstständige Tätigkeit diene dem Erwerb der nötigen Berufserfahrung und sei somit nicht anspruchsschädlich.

Die Zulassung für die Prüfung zum Steuerfachwirt erfordere den Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung zur Steuerfachangestellten und einer dreijährigen Berufserfahrung – insofern könne sich die Tochter erstmalig im Januar 2017 zur Prüfung anmelden, für einen Prüfungstermin im Dezember 2017.

Die Familienkasse lehnte den Antrag für den Zeitraum Februar 2014 bis April 2015 mit der Begründung ab, die Tochter habe eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich derzeit in einer weiteren Berufsausbildung. Da sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe, könne sie gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch lehnte auch das FG den begehrten Kindergeldanspruch ab und entschied, dass die Berücksichtigung der Tochter ab Februar 2014 ausgeschlossen ist, weil diese eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hatte und während ihrer nachfolgenden Wartezeit auf die (Zweit-) Ausbildung/Fortbildung mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet hatte (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Die Ausbildung zur Steuerfachgehilfin und die Weiterbildung zur Steuerfachwirtin stellen keine Ausbildungseinheit dar, weil sich erst nach einer Berufstätigkeit der zweite „Ausbildungsabschnitt“ anschließen kann. Die Qualifikation zum Steuerfachwirt setzt eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens drei Jahren voraus. Der Steuerfachwirt stellt sich damit als ein die berufliche Erfahrung berücksichtigender Weiterbildungsgang (Fortbildung, Zweitausbildung) dar. Die vor dem Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts erforderliche Berufstätigkeit führt zu einem Einschnitt (Zäsur), der den notwendigen engen Zusammenhang entfallen lässt.

PRAXISHINWEIS

Aus der Sicht der Tochter bedeutet dies, dass sie sich nicht mehr in einer Erstausbildung befindet, sodass ihr entstehende Kosten als Werbungskosten abziehbar sind (§ 9 Abs. 6 EStG).

Fundstelle
FG Düsseldorf 11.1.18, 9 K 1541/17 Kg,